Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 4 Beamtenverhältnis

Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund14 Entscheidungen

Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

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